Pflicht zur Ausstellung von Energieausweisen für Nichtwohngebäude
Energieausweise für Nichtwohngebäude sind ab dem 1. Juli 2009 auszustellen, wenn das Gebäude:
- neu errichtet oder
- verkauft oder vermietet (auch bei Vermietung oder Verkauf einer einer selbständigen Nutzungseinheit)
Die Ausstellung von Energieausweisen für Nichtwohngebäud kann erforderlich werden, wenn:
- nach Anlage 3/ Nr. 1 bis 6 Änderungen am Gebäude vorgenommen werden (z.B. Fassade) oder
- das beheizte oder gekühlte Volumen um mehr als die Hälfte erweitert wird.
In § 16; Abs. 3 der EnEV wird die generelle Pflicht (unabhängig von einem Verkauf oder einer Vermietung) zur Erstellung und Öffentlichkeitsmachung für große und häufig frequentierte Gebäude geregelt.